[ Auszug: (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur
Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der
vereinbarten Ver ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]